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   BFH, 27.08.1990 - VI B 216/89   

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https://dejure.org/1990,6662
BFH, 27.08.1990 - VI B 216/89 (https://dejure.org/1990,6662)
BFH, Entscheidung vom 27.08.1990 - VI B 216/89 (https://dejure.org/1990,6662)
BFH, Entscheidung vom 27. August 1990 - VI B 216/89 (https://dejure.org/1990,6662)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des Hauptverfahrens hinsichtlich einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1991, 214
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 25.08.1989 - VI B 173/88

    Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BFH, 27.08.1990 - VI B 216/89
    Das ist anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (z. B. Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 25. August 1989 VI B 173/88, BFH/NV 1990, 187).
  • BFH, 09.08.2004 - VI S 4/04

    Zusammenveranlagte Ehegatten: Aufteilung rückständiger Steuer

    Das Verhältnis dieser unter Berücksichtigung der Einkommensteuer-Grundtabelle fiktiv errechneten Steuerbeträge ist der Aufteilung der Gesamtschuld zugrunde zu legen (vgl. Müller-Eiselt in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 270 AO 1977 Rz. 3; Geist in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 270 AO 1977 Rz. 3, mit Berechnungsbeispiel, sowie Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 27. August 1990 VI B 216/89, BFH/NV 1991, 214, m.w.N.).
  • FG Rheinland-Pfalz, 05.05.2010 - 5 K 1190/08

    Zur Bekanntgabe und inhaltlichen Bestimmtheit von Aufteilungsbescheiden

    Die Bindungswirkung bedeutet, dass die Besteuerungsgrundlagen aus der Veranlagung auch dann unverändert übernommen werden müssen, wenn sie in unzutreffender Höhe angesetzt oder einer falschen Einkunftsart zugeordnet worden sind oder wenn das Finanzamt im Zeitpunkt der Aufteilung Tatbestandsmerkmale anders beurteilen würde als bei der Veranlagung (vgl. Müller-Eiselt in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO und FGO -Kommentar, Band VIII, §§ 251 - 346 AO , § 270 Rn. 4; BFH-Beschluss vom 27. August 1990, VI B 216/89, BFH/NV 1991, 214).

    Mit dem Einwand, die Einkommensteuer sei im Rahmen der bestandskräftig durchgeführten Veranlagung zu hoch angesetzt worden, kann er im Aufteilungsverfahren nicht gehört werden (BFH-Beschluss vom 27. August 1990, VI B 216/89, BFH/NV 1991, 214).

  • BFH, 08.10.2002 - III B 74/02

    Aufteilungsbescheid; notwendige Beiladung des Ehegatten; NZB-Verfahren - keine

    Unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. August 1990 VI B 216/89 (BFH/NV 1991, 214) führte das Finanzgericht (FG) u.a. aus, im Aufteilungsverfahren werde die Steuer nicht neu berechnet, weil bei der fiktiven Veranlagung die Besteuerungsgrundlagen unverändert aus dem Zusammenveranlagungsbescheid zu übernehmen seien.

    d) Von einer notwendigen Beiladung kann im Übrigen nicht schon wegen einer voraussichtlichen Erfolglosigkeit der Klage in der Sache (hier: Hinweis auf § 270 Satz 2 AO 1977; dazu BFH-Beschlüsse vom 1. März 2001 VIII B 134/00, veröffentlicht in juris; in BFH/NV 1991, 214; ferner ausführlich Müller-Eiselt in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 270 AO 1977 Rz. 3 ff., m.w.N.) abgesehen werden (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1991, 692, 693).

  • FG Rheinland-Pfalz, 31.03.2010 - 5 K 2326/08

    Aussetzung eines Verfahrens wegen Aufteilung einer Steuerschuld

    Die Bindungswirkung bedeutet, dass die Besteuerungsgrundlagen aus der Veranlagung auch dann unverändert übernommen werden müssen, wenn sie in unzutreffender Höhe angesetzt oder einer falschen Einkunftsart zugeordnet worden sind oder wenn das Finanzamt im Zeitpunkt der Aufteilung Tatbestandsmerkmale anders beurteilen würde als bei der Veranlagung (vgl. Müller-Eiselt in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO und FGO-Kommentar, Band VIII, §§ 251-346 AO, § 270 Rn. 4; BFH-Beschluss vom 27. August 1990, VI B 216/89, BFH/NV 1991, 214).

    Mit dem Einwand, die Einkommensteuer sei im Rahmen der bestandskräftig durchgeführten Veranlagung zu hoch angesetzt worden, kann er im Aufteilungsverfahren nicht gehört werden (BFH-Beschluss vom 27. August 1990, VI B 216/89, BFH/NV 1991, 214).

  • FG Niedersachsen, 05.11.2013 - 15 K 14/13

    Ausübung eines verwaltungsrechtlichen Gestaltungsrechts bei Antrag auf Aufteilung

    Dagegen können Einwendungen gegen den Steuerbescheid weder hinsichtlich der Höhe der Steuer noch hinsichtlich der Zuordnung einzelner Besteuerungsgrundlagen zu dem einen oder anderen Zusammenveranlagten erhoben werden (BFH-Beschluss vom 27. August 1990 VI B 216/89, BFH/NV 1991, 214; Horn in Schwarz, AO, § 279 Rz 9; Kruse in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 279 AO Rz 9).
  • FG Niedersachsen, 12.05.2009 - 13 K 485/07

    Neufestsetzung bestandskräftig festgesetzter Steuer bei Aufteilung rückständiger

    Sie führt damit nicht zu einer Neuberechnung der Steuer, sondern die Summe der Teilschulden ergibt nach der Aufteilung die Gesamtschuld der ursprünglichen Veranlagung (vgl. BFH-Beschluss vom 27.08.1990, VI B 216/89, BFH/NV 1991, 214).
  • BFH, 01.03.2001 - VIII B 134/00

    Rechtliches Gehör - Verfahrensfehler - Nichtigkeit der Steuerfestsetzung -

    Der BFH hat in dem Beschluss vom 27. August 1990 VI B 216/89 (BFH/NV 1991, 214) unter Hinweis auf § 270 Satz 2 AO 1977 entschieden, dass die Besteuerungsgrundlagen aus dem Zusammenveranlagungsbescheid unverändert zu übernehmen sind.
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